Vor kurzem hat sich durch einschlägige Informationen und Kostendarstellungen gezeigt, daß mit dem Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 auf davon betroffene Bevölkerungskreise untragbare finanzielle Belastungen zukommen. Dem Vernehmen nach hat bei Erlassung dieses Gesetzes die Behauptung eine maßgebliche Rolle gespielt, daß eine Lifterneuerung maximal Euro 35.000 kosten werde. Dies entspricht keinesfalls den Tatsachen. Wo immer auch die Bewohner von mit Liftanlagen ausgestatteten Gebäuden von Hausverwaltungen und Liftherstellerfirmen kontaktiert wurden, hat man mit Berufung auf obiges Gesetz den Standpunkt vertreten, es müsse in Befolgung dieser gesetzlichen Anordnungen eine Lifterneuerung mit einem Kostenausmaß von rund Euro 70.000 je Lift, also bei Vorhandensein mehrerer Lifte mit einem solchen von mehreren hunderttausend Euro stattfinden, demzufolge auf jeden Hausbewohner eine anteilige Belastung von mehreren tausend Euro entfallen werde. Tatsache ist, daß es sich bei zahlreichen von solcher Belastung betroffenen Mietern oder Wohnungseigentümern um Personen eines für die laufende Lebenshaltung ohnehin schon kaum ausreichenden geringen Einkommens handelt. Wie sollte etwa der Bezieher eines niedrigen Ruhegenusses oder eine Familie mit Kindern und Minimaleinkommen einer derartigen finanziellen Überforderung standhalten? Die zwangsläufige, unausweichliche Konsequenz wird es sein, daß solchermaßen Betroffene zur Aufgabe ihrer Wohngelegenheit gezwungen sein werden.
Da es doch wohl nicht der Zweck eines Gesetzes sein kann, die davon Betroffenen in den Ruin zu treiben, erweist sich eine Änderung des Hebeanlagengesetzes dahingehend dringend geboten, daß die Nachrüstung einer Liftanlage und umsomehr eine Lifterneuerung nur unter der Voraussetzung stattzufinden hat, daß trotz aller regelmäßig fachkundig ausgeführten Wartungen der weitere Betrieb ohne technische Sicherungsmaßnahmen mit von einem unabhängigen (errichtungs- und verwaltungsfernen) Sachverständigen festgestellter völliger Sicherheit unausweichlich zu Gefahrensituationen für die Benützer führen werde. Eine derartige Gesetzesänderung ist umso mehr in Anbetracht der Tatsache gerechtfertigt, daß es in der Śteiermark bis heute offenbar wegen verantwortungsbewußter Anlagenwartung noch nie einen auf den Zustand der Hebeanlage zurückzuführenden Liftunfall gegeben hat.
Soweit es jemals überhaupt diesbezügliche Vorfälle gegeben hat, waren sie nämlich stets allein durch menschliches Fehlverhalten verursacht, wie etwa vorschriftswidrige Liftbenützung, mangelnde Beaufsichtigung von Kindern – und: Hält man unvernünftiger Weise eine Hand in den letzten Spalt der sich schließenden Lifttür, wird sie auch von einer automatisch schließenden Tür eingeklemmt. (Letztlich sei mit Bedacht auf das hier in Rede stehende Thema gesetzlicher Ahndung menschlichen Versagens vergleichsweise angemerkt: Warum werden trotz der zahlreichen diesbezüglichen Unfälle nicht auch Verkauf und Betrieb von Kreissägen gesetzlich untersagt?)
Es erhebt sich die Frage, ob sich die beschriebene ruinöse Kostenbelastung namhafter Bevölkerungskreise allein mit einer rein hypothetischen Gefahrenannahme oder gar mit dem dubiosen Begriff einer „Weiterentwicklung des Sicherheitsgedankens“ (wie er etwa in einem technischen Überprüfungsbericht aufscheint) rechtfertigen läßt, also nur umso deutlicher ohne jeden realen Anhaltspunkt für eine dringende Notwendigkeit vorbeugender Gefahrenvermeidungsmaßnahmen. Die Erkundigung zur anstehenden Thematik hat ergeben, daß nicht einmal in der (bekanntermaßen eher regelungsfreundlichen) Bundesrepublik Deutschland (so etwa Freistaat Bayern) so untragbar rigide Maßnahmen verlangt werden, wie sie das Stmk. Hebeanlagengesetz vorschreibt.
Unverständlich bleibt, daß die vom Hebeanlagengesetz betroffenen Mieter und Wohnungseigentümer mangels Einspruchsrechtes dem Gutdünken von Hausverwaltungen und Liftbauunternehmen ausgeliefert sind, die sich, wie bereits geschehen, darauf berufen, vom Gesetz dazu ermächtigt allein nach ihrem Ermessen bezüglich Art und Umfang von Liftsanierungsmaßnahmen vorgehen zu dürfen. Den Betroffenen soll also nach diesem Gesetz keinerlei Mitspracherecht zustehen, was gegenüber Wohnungseigentümern als den Eigentümern ihrer Liftanlage(n) einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellt. In anderen Bundesländern (Salzburg und Tirol) wurde sehr wohl das Widerspruchsrecht eingeräumt.
Vollends unverständlich bleibt ferner, daß den Bewohnern von mit Liftanlagen ausgestatteten Gebäuden im Stmk. Hebeanlagengesetz das Recht aberkannt wird, durch von ihnen beauftragte gerichtlich beeidete Sachverständige eine vom Standpunkt des als alleinmaßgeblich erklärten technischen Überwachungsvereines abweichende anderslautende Beurteilung ins Treffen zu führen (§ 20 Abs.4).
In der Summe gesehen stellt sich das Stmk. Hebeanlagengesetz in der vorliegenden Fassung als ein für viele verelendungsgefährdete Betroffene erheblich nachteiliges Regelungswerk dar, weshalb eine Gesetzesänderung dringend geboten erscheint.
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