Verteiler: Ergeht an alle Landtagsfraktionen!
Sehr geehrter Herr Landesrat LANG, sehr geehrte Frau Mag. Riegler!
Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme vom 22.August 2018 zu unserem Schreiben vom 29.06.2018.
Wir dürfen wie folgt erwidern:
Eine Empfehlung ist keine zwingende Norm, die von den Mitgliedstaaten der EU vollstreckt werden müsste, sondern ein bloßer Rat, der von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden kann oder auch nicht.
Also handelt es sich bei einer bloßen Empfehlung nicht um zwingendes EU Recht.
Zu einer Befolgung des Rates der EU Kommission besteht hierzulande schon deshalb kein Anlass, weil, wie die Vergangenheit zeigt, mangels irgendwelcher Liftunfälle keinesfalls behauptet werden kann, die Sicherheit bestehender Aufzüge sei nicht gewährleistet.
Es darf darauf verwiesen werden, daß mit der unverkennbaren ratio legis, mit der sich das Hebeanlagengesetz zur Rechtfertigung seiner Anordnungen auf den fragwürdigen Begriff einer Weiterentwicklung des Sicherheitsgedankens stützt, jedenfalls schon zugegeben wird, daß es in Wahrheit nicht um die Frage der bei seriöser Betrachtungsweise allenthalben ohnehin nicht einmal zu Recht anzweifelbaren Betriebssicherheit bereits bestehender Liftanlagen geht.
Es zeigt sich vielmehr in aller Deutlichkeit, daß es mangels derartigen Normzweckes bloß um die Förderung des Verkaufes der von einschlägigen Unternehmen entwickelten, für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit bestehender Hebeanlagen aber keinesfalls unabdingbar notwendigen technischen Neuerungen geht ; somit um einen, mag sein, nützlichen, aber unnötigen teuren Mehraufwand zu Lasten der Lifteigentümer und mit der Folge des Ruins vieler von ihnen.
Dringend geboten wäre also die Bereitschaft zum Verzicht auf dem Vorteil einiger Weniger dienende wirtschaftspolitische Gesetzgebung im Interesse des Wohlergehens zahlreicher kleiner Leute, welche die zufolge bestehender Rechtslage auf sie zukommenden anteiligen -wegen ihrer Höhe absolut unerschwinglichen – Lifterneuerungskosten nicht zu tragen vermögen und daher zur Aufgabe ihrer Wohngelegenheit gezwungen sein werden. Es geht immerhin um nicht weniger als um die (stimmberechtigten) Bewohner von 2400 mit Liftanlagen ausgestatteten steirischen Häusern.
Auffallend ist ferner, daß, wie die bestehende Fassung des Hebeanlagengesetzes in seiner nachweisbaren Auslegung seitens einzelner Hausverwaltungen zeigt, die Lifteigentümer von jeglicher Mitwirkung an Planung, Entscheidung und Ausführung bezüglich der Gestaltung , des Zustandes oder der Sicherheitskontrolle ihrer Liftanlage ausgeschlossen wären. Von solcher Seite wird dezidiert geltend gemacht, der bestellte Liegenschaftsverwalter sei gemäß Hebeanlagengesetz ohne Zustimmung der Lifteigentümer und sogar gegen ihren bekundeten Willen befugt, nach seinem alleinigen, von den Lifteigentümern nicht beeinspruchbaren Ermessen Lifterneuerungsmaßnahmen welchen Sach- und Kostenumfanges auch immer in Auftrag zu geben (wie derlei erklärtermaßen auch bereits beabsichtigt ist). Ist derlei tatsächliche Rechtslage, bedeutet dies eine weitestgehende Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit der Eigentümer hinsichtlich ihres Vermögensteiles „Liftanlage“. Die anstehende Problematik lässt sich nicht etwa bloß mit den nach sonstigen Rechtsnormen für die Verwaltertätigkeit geltenden Regeln beurteilen, dahingehend die Eigentümer einer liftbestückten Liegenschaft mögen sich eben nach solchen Regeln mit ihrem Verwalter auseinander setzen. Denn Hausverwaltungen berufen sich mit ihrem Standpunkt ausdrücklich auf das Hebeanlagengesetz. Auf Grund dieses Gesetzes, seien sie zu ihrer Vorgangsweise nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.
Es handelt sich um eine Frage eigentumsrechtlicher Qualität. Denn nach der österreichischen Rechtsordnung steht die Regelungskompetenz zum Thema Eigentum allein dem Bundesgesetzgeber zu, wie dies etwa durch (vormals Entmündigung, dann Sachwalterschaft) nunmehr Erwachsenenschutz stattgefunden hat bzw. nun stattfindet.
Bedeutet das Stmk. HebAG eine Verfügungsbeschränkung der Lifteigentümer dargelegter Art, wäre dies also mit österreichischem Bundesrecht unvereinbar. Denn es würde sich keinesfalls um einen geringfügigen Eingriff sondern um einen sehr weitgehenden Entzug der eigentumsrechtlichen Verfügungsgewalt handeln.
Letztlich drängt sich eine vergleichsweise Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur geradezu auf. Der VwGH hat – zwar in einem anderen Gesetzesbereich, nämlich Stmk. Feuerpolizeigesetz, zum Thema Instandhaltungspflicht wiederholt ausgeführt, daß eine Änderung baulichen Zustandes einer legal errichteten Anlage nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs.3 AVG angewendet werden könne. ( im konkreten Fall VwGH/2002/06/0157)
Bei den steirischen Liftanlagen handelt es sich um legal errichtete Anlagen, von denen nicht behauptet werden kann, daß auf sie die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG zutreffen. Es ist schwer einzusehen, warum für Liftanlagen andere, strengere Regeln gelten sollen, als sie vom VwGH für das Feuerpolizeigesetz und Gebäude dargelegt wurden.
Ergänzend darf dazu eine über Anfrage zur anstehenden Thematik ergangene Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zitiert werden, wo es heißt:
“ Nach Auffassung unseres Hauses wird eine erhebliche Gefahr nicht bereits allein dadurch ausgelöst, daß sich gesetzliche Anforderungen oder Regeln der Technik im Laufe der Zeit ändern.“
Diese fraglos absolut kompetente Auffassung sei hier der Härte des Stmk. HebAG gegenübergestellt.
Mit freundlichen Grüßen
für die GIHAG:
Ingrid Moretti e.h.