Hausverwaltung vergibt ohne Zustimmung der Eigentümer unter Berufung auf das neue StHebAG 2015 Nachrüstung der Lifte auf Stand der Technik bzw. ÖNORM Vorläufige Kosten für unser Haus ca. € 500.000.–
Unser Haus in der Wiener Straße 256,258,260, 8051 Graz, ist ein 15- geschoßiges Eigentumswohnhochhaus mit 132 Wohnungen. Die Benützungsbewilligung wurde am 28.11.1969 erteilt. In diesem Haus sind sechs 17-geschoßige Aufzugsanlagen, welche seit dem Einbau (Benützungsbewilligung 13.08.1969) tadellos funktionieren.
Unser Eigentumswohnhochhaus hat seit Bestehen des Gebäudes einen Vollwartungsvertrag mit der Liftfirma Otis (vorher: Firma Freissler), aufgrund dessen nicht nur defekte Anlagenteile, sondern auch ablegereife bzw. abgenützte Anlagenteile gegen hochwertige Ersatzteile auszutauschen sind. Dies funktioniert seit nunmehr 48 Jahren tadellos bei unseren 6 Liften, betragen doch die jährlichen Kosten für den Vollwartungsvertrag ca. € 50.000.–!
Der TÜV (Technischer Überwachungsverein) hat über die gemäß § 8 des StHebAG erforderliche regelmäßige jährliche „Überprüfung über den bewilligungsgemäßen Zustand und die Betriebssicherheit“ die Befunde der Lifte mit „gut„ bewertet. (Bewertungsstufen: gut – ausreichend – mangelhaft).
Die Lifte haben jetzt 48 Betriebsjahre hinter sich und haben keine Probleme, obwohl sie keine CE – Kennzeichnung haben. Die Schlussfolgerung daraus ist, die Lifte müssen auch nach so vielen Jahren in Ordnung sein und zwar auch deshalb, weil ja gerade erst die Betriebskontrolle von täglich auf wöchentlich umgestellt worden ist (Meldung an die Bau- und Anlagenbehörde vom 04.04.2017).
Das Steiermärkische Hebeanlagengesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr.15 vom 1.Feber 2016, schreibt jetzt eine „sicherheitstechnische Überprüfung und allfällige Nachrüstungsmaßnahmen“ der Lifte welche vor dem Jahr 1996 in Betrieb genommen wurden vor.
Dieser § 20 des Gesetzes sieht unserer Meinung nach eine Nachrüstungsverpflichtung NICHT vor, sondern nur eine sicherheitstechnische Überprüfung je nach Baujahr der Anlage.
Infolge der unionsrechtlichen NORM EN 81 -80 wurde die ÖNORM B 2454-1 als nationaler Filter und die ÖNORM B 2454-2 als ÖNORM, die sich mit Fristen für mögliche Überprüfungen befasst, ausgearbeitet. Beide ÖNORMEN wurden gesetzlich NICHT für verbindlich erklärt.
Trotzdem hat die Hausverwaltung „Gemeinnützige Alpenländische Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen m.b.H.“ in 8042 Graz (GWS), ohne Zustimmung der Eigentümer den TÜV mit der sicherheitstechnischen Überprüfung der Aufzugsanlagen gemäß Ö-Norm B 2454-1 -2010-11 beauftragt. Das Ergebnis brachte keine Überraschung, denn wie sollte ein Lift des Jahres 2017 („Wollmilchlegende Eiersau“) gegen den Lift aus 1969 nicht bestehen!
Auch das Amt der Stmk. Landesregierung vertritt die Auffassung, dass „diese Nachrüstungsmaßnahmen gesetzlich vorgesehen sind und dass etwaige (Voll)-Wartungsverträge mit Aufzugsfirmen allfällige geeignete Nachrüstungsmaßnahmen nicht berühren“.
Angemerkt sei hier die Tatsache, dass es in keinem anderen Bundesland derart überspitzte Sicherheitsbestrebungen gibt, wie sie seitens des Gesetzgebers des Landes Steiermark gefordert werden. Dadurch setzt sich aus unserer Sicht das Land Steiermark über das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes und auch über die gesetzliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung hinweg.
Die anderen Bundesländer verlangen beispielsweise: „für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, deren Einbau in Bauwerke schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, müssen jeweils der Baubewilligung und den darin angeführten technischen Regeln und Auflagen entsprechen, Änderungen solcher Anlagen müssen aber gesonderten Anforderungen entsprechen.
In unserem Haus sind die vorläufigen Nachrüstungsmaßnahmen oder auch der Einbau neuer Lifte mit beträchtlichen Kosten verbunden, das sind ungefähr €500.000,–, die von den Wohnungseigentümern getragen werden müssen. Wir haben in unserem Wohnhochhaus sicher Wohnungseigentümer, für die eine zu hohe, untragbare monatliche Kostenbelastung den finanziellen Ruin und damit den Verlust der Wohnung zur Folge hätte.
Tatsache ist, dass es mit der Erzeugung von Aufzugsanlagen und einschlägigen Dienstleistungen befasste Wirtschaftszweige gibt, die aus durchaus legitimen Interesse an entsprechendem Absatz interessiert sind und die, um es so auszudrücken, diesbezüglich längst „Gewehr bei Fuß“ stehen.
Ebenso ist es eine wohl unbestreitbare Tatsache, dass es für diverse Situationen des menschlichen Lebens Gefahrenmöglichkeiten gibt, denen zwar entgegengewirkt werden kann, während es andererseits bei vernünftiger Betrachtungsweise klar sein muß, dass eine lückenlose, vollständige Ausschaltung von Gefahren unmöglich ist, so ferne nicht der zu Grunde liegende Primärtatbestand gänzlich untersagt wird. Mit anderen Worten: Dann müssten Autofahren, Bergsteigen, Skiwandern, Drachenfliegen, ja überhaupt das gesamte Flugwesen verboten werden und – bezogen auf den Anlassfall – die Errichtung und erst recht das Bewohnen von Häusern mit Liften überhaupt. In all diesen Fällen bedarf es einer vernünftigen Risikoabwägung, ohne die das Tolerieren der Existenz von Problemfällen nicht möglich wäre.
Unbestreitbare Tatsache ist es aber, dass der Landesgesetzgeber, getragen von hohem sozialethischem Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Bevölkerung als den betroffenen Normadressaten sehr wohl eine sozialverträgliche lnteressensabwägung zwischen Gefahrenverhinderung einerseits und dem Schutz der Bevölkerung vor einem zerstörerisch ruinösen Zugriff vorhin genannter Wirtschaftskreise durchzuführen hat. Mit dem StHebAG 2015 ist dies jedenfalls nicht geschehen!
Die Nachrüstung unserer Lifte mit erfolgreichen, klaglosen und unfallfreien 48 Betriebsjahren auf einen derzeitigen Stand der Technik nach ÖNORM käme jedenfalls einer gewaltigen Abzocke gleich!