Zu unserem Schreiben vom 21. Mai 2018 gibt es wichtige neue Erkenntnisse zu einer dringend gebotenen Gesetzesänderung des Stmk. Habeanlagengesetzes 2015.
Es erscheint uns dringend geboten, auf die Tatsache hinzuweisen, daß jene von der EU stammende Empfehlung, auf die sich der Landesgesetzgeber stützt, keine EU Richtlinie darstellt, die von den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten gemäß EU Recht zwingend umgesetzt werden müsste, sondern eben bloß eine Empfehlung der EU Kommission vom 8.6.1995, deren Beachtung dem Ermessen des jeweiligen Gesetzgebers freigestellt bleibt [EUR -Lex – 31995H0216]. Der steirische Landesgesetzgeber kann sich also keinesfalls darauf berufen, er hätte mit dem kritisierten HebAG 2015 zwingendes EU Recht umgesetzt. Die Europäische Aufzugsrichtlinie des europäischen Parlaments und des Rates 2014/33 vom 26.02.2014 besagt ausdrücklich, daß diese Richtlinie lediglich für das Inverkehrbringen neuer Aufzugsanlagen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt. Daraus folgt, daß das Stmk. HebAG 2015, mit dem der Gesetzgeber durch eine bloße Empfehlung angeregt, bei weitem über das Ziel hinausgeschossen hat, ohne weiteres in seinen beanstandeten Themen ohne Verstoß gegen EU Recht geändert werden kann, um die nicht gerade bevölkerungsfreundlichen Folgen zu verhindern. Dies wäre umso mehr gerechtfertigt, als dieses Gesetz nicht EU rechtskonform ist, sondern im Gegenteil gegen EU Recht verstößt.
In der Summe gesehen stellt sich das Stmk. Hebeanlagengesetz in der vorliegenden Fassung als ein für viele verelendungsgefährdete Betroffene erheblich nachteiliges Regelungswerk dar, weshalb eine Gesetzesänderung dringend geboten erscheint.