Sehr geehrte Volksanwaltschaft, sehr geehrte Frau Dr. BRINEK;
sehr geehrter Herr Mag. Weinmann!
Dankend zurückkommend auf Ihr Schreiben vom 26. April 2018 haben wir weiter recherchiert und eine Bürgerinitiative die „ GIHAG „ GRAZER Initiative Hebeanlagengesetz einschl. Homepage https://www.gihag.at siehe Briefkopf gegründet.
Wir wenden uns an Sie mit dem höflichen Ersuchen das Gesetz zu überprüfen, gegebenenfalls ob der Verfassungsgerichtshof anzurufen ist, da eine Änderung von der steiermärkischen Behördenseite leider nicht zu erlangen ist.
Unsere Recherchen haben ergeben:
Mit dem Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 § 20 werden seinerzeit bescheidmäßig nach dem Stmk. Baugesetz bewilligte Hebeanlagen (Wohnhaus – Lifte) den Bundesgesetzen für gewerblich betriebene Aufzüge rückwirkend unterworfen und Nachrüstungsmaßnahmen auf Stand der Technik mit ruinösen Kosten vorgeschrieben.
1.)
Die §§ 19 und 20 gehen über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechtes hinaus. EU Empfehlung EUR-Lex 31995H0216-EN-EUR-Lex
Die im § 20 (2) genannte Aufzüge Sicherheitsverordnung 1996,BGBl.Nr. 780/1996 idF BGBl.II Nr. 464/2005 basiert auf Gewerberechtlicher Basis und betrifft die Inbetriebnahme von neuen Aufzügen u. wesentliche Änderungen der zu gewerblichen Zwecken betriebenen Aufzüge.
Die privaten Wohnbauten-Aufzüge unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
2.)
Das Stmk. Baugesetz für Wohnhaus- Aufzüge sieht eine jährliche gesetzlich verpflichtende Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein TÜV nach bewilligungsgemäßem Zustand vor. Abgewohnte Anlagenteile müssen gegen hochwertige Anlagenteile ausgetauscht werden.
In Anbetracht der Tatsache, daß es in der Steiermark bis heute offenbar wegen verantwortungsbewusster Anlagenwartung nachweislich noch nie einen auf den Zustand der Hebeanlage zurückzuführenden Liftunfall gegeben hat sehen wir neben dem Bestandsrecht einen Verstoß gegen bundesrechtliche Vorschriften.
Ergänzend darf dazu eine über Anfrage zur anstehenden Thematik ergangene Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zitiert werden, wo es heißt:
“ Nach Auffassung unseres Hauses wird eine erhebliche Gefahr nicht bereits allein dadurch ausgelöst, daß sich gesetzliche Anforderungen oder Regeln der Technik im Laufe der Zeit ändern.“
Diese fraglos absolut kompetente Auffassung sei hier der Härte des Stmk. HebAG gegenübergestellt.
3.)
Der Anlass für diesen Schritt bildet unsere Überzeugung, daß Anordnungen eines Landesgesetzgebers der verfassungsmäßigen Legalität entsprechen sollten. Dieses Erfordernis scheint durch diverse Vorschriften des Stmk. Hebeanlagengesetzes 2015 verletzt.
Wir gehen nämlich im Hinblick auf § 68 Abs 3 AVG davon aus, daß es einen Verstoß gegen diese bundesgesetzliche Vorschrift darstellt, wenn das erwähnte Landesgesetz gravierende Änderungen seinerzeit bescheidmäßig bewilligter Hebeanlagen (Wohnhaus – Lifte) aufträgt, obwohl dies weder wegen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstände, noch auch zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Die ohnehin regelmäßigen Kontrollen haben die gefahrlose Benützung der bestehenden behördlich genehmigten Hebeanlagen ausnahmslos gewährleistet.
Angesichts der vom Stmk. Landesgesetzgeber angeordneten, mit riesigen Kosten verbundenen Lifterneuerungen kann von einem Vorgehen mit möglichster Schonung erworbener Rechte keine Rede sein.
Soweit sich der Landesgesetzgeber auf eine bloße Empfehlung der EU (also keine zwingende Anordnung nach EU Recht) beruft, handelt es sich unübersehbar um einen Fall von „Gold Plating“.
Sehr geehrte Volksanwaltsaft – Frau Dr. BRINEK- Herr Mag. WEINMANN wir erlauben uns daher, Ihnen die höfliche Bitte vorzutragen, eine Überprüfung dieser Anordnungen mit Bedachtnahme auf das Bestandsrecht, den § 68 Abs 3 AVG und eventuelle andere gesetzliche Verletzungen zu veranlassen.
Als weiters überprüfungsbedürftig im Sinne der Verfassungskonformität zeigt sich nach unserer Auffassung die Tatsache, daß das Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 Vorschriften enthält, die eine weitgehende Entrechtung von Wohnhaus-Lifteigentümern bedeuten, da ihnen jede Mitbestimmung bezüglich der Art und des Umfanges von Liftsanierungs- oder Lifterneuerungsmaßnahmen entzogen und jede diesbezügliche Entscheidung dem nach WEG bestellten Verwalter gleich einem landesgesetzlichen Zwangssachwalter nach seinem alleinigen Gutdünken ohne Anordnung behördlicher Notwendigkeits- oder Zweckmäßigkeitskontrolle zugewiesen wird. Mit anderen Worten: Die durch das Hebeanlagengesetz wehrlosen Lifteigentümer haben letztlich zu bezahlen, was sie nicht selbst in Auftrag gegeben haben, sondern was ihnen von anderer Seite im Einvernehmen mit fraglos profitorientierten einschlägigen Unternehmen aufgezwungen wurde. Das Hebeanlagengesetz belässt den Lifteigentümern hinsichtlich ihres Liegenschaftsbestandteiles „Liftanlage“ lediglich zwei Restrechte: Die (ohnehin selbst Liegenschaftsfremden schwerlich verweigerbare) Liftbenützung und den Verkauf des Miteigentumsanteiles an der liftbestückten Wohnhaus-Liegenschaft. Ein derartiges Ausmaß der Entrechtung kommt einer Enteignung gleich.
Es stellt sich daher zwangsläufig die Frage, ob damit ein unverhältnismäßiger landesgesetzlicher Eingriff in das nach Bundesgesetz zu beurteilende Eigentumsrecht von Wohnhaus- Liftbetreibern vorliegt.
Ihren Überprüfungen mit Interesse entgegensehend bleiben wir
Hochachtungsvoll
für die GIHAG:
Ingrid Moretti e.h.
NS.:
Siehe unsere home page: Anlage für Abgeordnete v.21.5.2018 und weitere Beiträge.!
In das Bundesrecht auf Basis der Gewerbeordnung 1994 übernommen.
Alle bisherigen EU Richtlinien Aufzüge betreffend beinhalten die Konzeption, den Bau, Sicherheitsbauteilen und das Inverkehrbringen von Aufzügen.
In keinem Fall die Nachrüstung.
Die EUR-Lex 31995H0216 EU Empfehlung Aufzüge betreffend für deren Mitgliedstaaten keine geeigneten Instrumente bestehen die die Sicherheit der Aufzüge gewährleisten, wurde mit der Hebeanlagenbetriebsverordnung 2009 für die der Gewerbeordnung unterliegenden Aufzüge in nationales Recht übernommen.
Dabei wird von der EU Empfohlen diese Anlagen zu überprüfen und alle sinnvollen Vorkehrungen zu treffen um eine ausreichende Wartung der vorhandenen Aufzüge zu gewährleisten und die Verbesserung der Sicherheit auf die Grundsätze des Anhangs dieser Empfehlung zu stützen.
Mit dem Stmk. Hebeanlagengesetz 2015 wurden mit den §§ 19, 20 die mit dem Stmk. Baugesetz benützungsbewilligten privaten Wohnhausbauten zu Umbauten auf Stand der Technik für die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden bzw. für Aufzüge die zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken betrieben werden rückwirkend vorgeschrieben.
Die Gewerbeordnung ist grundsätzlich anzuwenden, wenn ein Aufzug zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken betrieben wird.