Ziele:

1. Es erweist sich eine Änderung des Hebeanlagengesetzes dahingehend dringend geboten, daß die Nachrüstung einer Liftanlage und umso mehr eine Lifterneuerung nur unter der Voraussetzung stattzufinden hat, daß trotz aller regelmäßig fachkundig ausgeführten Wartungen der weitere Betrieb ohne technische Sicherungsmaßnahmen mit von einem unabhängigen (errichtungs- und verwaltungsfernen) Sachverständigen festgestellter völliger Sicherheit unausweichlich zu Gefahrensituationen für die Benützer führen werde.

2. Eine Förderung der Kosten durch das Land Steiermark.

3.  Im derzeitigen Gesetz sind die Eigentümer mangels Einspruchsrechtes dem Gutdünken von Hausverwaltungen und Liftbauunternehmen ausgeliefert.
Ein Widerspruchsrecht soll eingeräumt werden.

4. Im StHebAG wird den Bewohnern von Gebäuden mit Liftanlagen das Recht aberkannt , durch von ihnen beauftragte gerichtlich beeidete Sachverständige eine vom Standpunkt des als alleinmaßgeblichen erklärten technischen Überwachungsvereines abweichende anderslautende Beurteilung ins Treffen zu führen (§20 Abs.4)